Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 02.12.1998 - 2 U 201/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,11796
OLG Oldenburg, 02.12.1998 - 2 U 201/98 (https://dejure.org/1998,11796)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.12.1998 - 2 U 201/98 (https://dejure.org/1998,11796)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02. Dezember 1998 - 2 U 201/98 (https://dejure.org/1998,11796)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,11796) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anwendung der Grundsätze über die bedingungsgemäße Beweiserleichterungen bei einer Versicherung gegen Beraubung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VHB 74 § 1 Nr. 1 b; VHB 74 § 3 B Nr. 2
    Nachweis eines Raubs bei geistig verwirrtem VN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendung der Grundsätze über die bedingungsgemäße Beweiserleichterungen bei einer Versicherung gegen Beraubung

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 1490
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 74/90

    Anspruch gegen die Versicherung wegen der Entwendung von Schmuck und Pelzen -

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.12.1998 - 2 U 201/98
    Grundsätzlich kommen dem Versicherungsnehmer auch bei einer Versicherung gegen Beraubung die vom Bundesgerichtshof zum Diebstahl entwickelten bedingungsgemäßen Beweiserleichterungen zum Beweismaß zugute (vgl. BGH, VersR 1991, 924; BGH, VersR 1984, 29).

    Demgemäß führt der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis dafür, dass der Versicherungsfall eingetreten ist, in aller Regel dadurch, dass er das "äußere Bild" dartut, also ein Mindestmaß an Tatsachen plausibel darlegt und beweist, aus denen nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung durch eine Beraubung - hier i.S.v. § 3 B Nr. 2 VHB 74 - geschlossen werden kann (BGH, VersR 1991, 924; BGH VersR 1997, 102).

  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.12.1998 - 2 U 201/98
    Grundsätzlich kommen dem Versicherungsnehmer auch bei einer Versicherung gegen Beraubung die vom Bundesgerichtshof zum Diebstahl entwickelten bedingungsgemäßen Beweiserleichterungen zum Beweismaß zugute (vgl. BGH, VersR 1991, 924; BGH, VersR 1984, 29).
  • BGH, 23.10.1996 - IV ZR 93/95

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.12.1998 - 2 U 201/98
    Demgemäß führt der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis dafür, dass der Versicherungsfall eingetreten ist, in aller Regel dadurch, dass er das "äußere Bild" dartut, also ein Mindestmaß an Tatsachen plausibel darlegt und beweist, aus denen nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung durch eine Beraubung - hier i.S.v. § 3 B Nr. 2 VHB 74 - geschlossen werden kann (BGH, VersR 1991, 924; BGH VersR 1997, 102).
  • OLG Hamm, 02.06.1993 - 20 U 380/92

    Anforderungen an den Nachweis eines Raubüberfalls

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.12.1998 - 2 U 201/98
    Das Gericht muss bei einer - behaupteten - Beraubung solange von der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ausgehen, bis sich aus unstreitigen oder - vom Versicherer - bewiesenen Tatsachen ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit ergeben (Prölss-Martin/Kollhosser, VVG, 26. Auflage, § 1 AERB, Rdnr. 16 a.E.; OLG Hamm, VersR 1994, 48 [OLG Hamm 02.06.1993 - 20 U 380/92] m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.04.2007 - 20 U 239/04

    Beweis durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers im Fall eines

    Allerdings wird der Versicherungsnehmer den erforderlichen Beweis auch durch eigene Angaben erbringen können und dürfte dabei für ihn die Vermutung der Redlichkeit streiten (vgl. allgemein etwa Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rn. 24, 26 ff. m.w.N.; zum Einbruchdiebstahl vgl. OLG Oldenburg, VersR 1999, 1490; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 182; Senat, r+s 2001, 382, und - ausdrücklich offen gelassen - VersR 2006, 1490).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht